Veräußerung privater Grundstücke

Grundsätzlich sind Gewinne aus der Veräußerung privater Grundstücke steuerpflichtig, wenn diese innerhalb eines bestimmten Zeitraums angeschafft bzw. hergestellt und verkauft werden.

Für Grundstücke, die seit dem 01.01.1999 veräußert werden, beträgt diese „Behaltefrist“ 10 Jahre.
Damit werden Gewinne aus der Veräußerung von Häusern bzw. Wohnungen im Privatvermögen regelmäßig steuerpflichtig, wenn im Zeitpunkt des Verkaufs die 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist (§23 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

Von dieser Regelung gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme. Wird das Haus bzw. die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt, bleibt ein Veräußerungsgewinn steuerfrei, wenn die Wohnung

   - zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung
     ununterbrochen oder
   - im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu
     eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

 

Quelle: Informationsbrief, Dr. Haymann & Partner